Satzung des Schützenvereins Steinberg e. V.
1. Teil: Name und Sitz des Vereins:
§ 1
1. Der Verein hat den Namen Schützenverein Steinberg e. V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Etelsen- Steinberg und ist in das Vereinsregister
des Amtsgericht Walsrode Registerabteilung Achim eingetragen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
§ 2
Zweck des Vereins, Aufgaben und Grundsätze:
- die Förderung und Überwachung des Schiesssports nach einheitlichen Regeln
- die Förderung des Schützenbrauchtums
- die Förderung der sportlichen und allgemeinen Jugendarbeit
- die Durchführung von Trainingskursen zur Erhaltung und Steigerung der
schiesssportlichen Leistungen.
- die Bereitstellung von Mitteln für die Durchführung und Austragung von
Wettkämpfen und Beteiligung an Meisterschaften des Schiesssports.
- der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts " steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung und
zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
- der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
- Mittel die dem Verein angehören, dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in Ihrer
Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
2.Teil: Organisation des Vereins:
§ 4
Verwaltungsorgane des Vereins
Verwaltungsorgane des Vereins sind:
- der Vereinsvorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung
§ 5
Der Vereinsvorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden, dem 1. Schriftführer und dem 1. Kassenführer.
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam oder der 1. Vorsitzende mit dem
Schriftführer oder dem Kassenführer gemeinsam oder der 2. Vorsitzende mit dem
Schriftführer oder dem Kassenführer gemeinsam vertreten den Verein im Sinne des §26 BGB.
§ 6
Der Beirat
Zur Unterstützung des Vorstandes für Verwaltungsangelegenheit wird ein Beirat gebildet,
dem der Schießwart, der 2. Schriftführer, der 2. Kassenwart und die Waffen- und
Schießobmänner angehören. Der Vereinsvorstand und der Beirat regeln die inneren
Angelegenheiten des Vereins.
§ 7
Der Vorstand und der Beirat werden auf die Dauer von 3 Jahren in der
Jahreshauptversammlung gewählt.
§ 8
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie hat insbesondere folgende
Befugnisse:
- die Vorstandswahl
- die Entlastung des Vereinsvorstandes
- die Wahl von Kassenprüfern
- die Genehmigung des Eintrittsgeldes und der Beiträge
- die Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes
- die Änderung der Satzungen
- die Auflösung des Vereins
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende. Er kann sich im Vorsitz
vertreten lassen.
Zur Beschlussfassung ist die absolute Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Die Beschlussfassung erfolgt durch geheime Abstimmung, doch kann auf Wunsch
der Versammlung von dieser Vorschrift abgewichen werden.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren
und vom 1. Vorsitzenden oder seinen Vertreter gegenzuzeichnen.
Die Vorstandswahl leitet das Älteste anwesende Vereinsmitglied.
§ 9
Mitgliederversammlung - Einberufung
Die Mitgliederversammlungen finden jeweils am 1. Sonnabend eines jeden Vierteljahres
statt. Anträge zur Verhandlung vor der Mitgliederversammlung ,können während der
Versammlung mündlich, oder vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht
werden.
Die Jahreshauptversammlung findet jeweils jährlich am zweiten Sonnabend im Januar statt.
§ 10
Wahl des Vorstandes
Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf Versammlungsbeschluss in offener, oder aber
auf Antrag in geheimer Weise und bedarf der absoluten Mehrheit.
Erhält bei mehreren Bewerbern keiner die absolute Mehrheit, so findet zwischen den beiden
Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei
Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Eine Person kann mehrere Vereinsämter übernehmen.
Zur Übernahme eines Posten kann niemand gezwungen werden.
Ein Vorstandsmitglied muß zurücktreten, wenn ihm eine außerordentliche
Mitgliederversammlung das Vertrauen entzieht.
§ 11
Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung können nur in einer Jahreshauptversammlung
oder in einer außerordentlichen Generalversammlung geändert
werden.
Eine außerordentliche Generalversammlung kann vom Vorstand aus besonderen
Anlässen oder wenn mindestens der fünfte Teil der Mitglieder die Berufung Schriftlich
unter Angabe der Gründe verlangt, einberufen werden. Die Tagesordnung der
außerordentlichen Generalversammlung muß bei der Einberufung mitgeteilt
werden.
3. Teil: Mitgliedschaft
§ 12
Beitritt
Ordentliches Mitglied kann jede natürliche Person werden.
Er muß seine Aufnahme bei einem Vorstandsmitglied beantragen, sofern er sich zu dem
Zweck und den Zielen des Vereins bekennt. Ferner können Mitglieder der
Jungschützenabteilung mit Vollendung des 21. Lebensjahres in die Schützenabteilung
übernommen werden.
Über die Aufnahme entscheidet nach Anhören des Vorstandes die nächste Mitgliederversammlung.
Mindestalter für den Beitritt ist das 18. Lebensjahr. Auf schriftlichen Antrag der Erziehungsberechtigten,
können auch jüngere Personen in den Schützenverein aufgenommen werden.
§ 13
Ehrenmitglieder
Besonders verdiente Vereinsmitglieder sowie Förderer des Vereins können auf Vorschlag des
Vorstandes in der Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.
Mitglieder, welche das 65. Lebensjahr vollendet und 10 Jahre dem Verein angehört
haben, werden zu Ehrenmitgliedern ernannt.
§ 14
Beiträge
Bei Eintritt in den Verein wird ein Eintrittsgeld erhoben.
Bei Eintritt von Mitgliedern, die eine frühere Mitgliedschaft zu einem anderen Schützenverein
nachweisen können, wird kein Eintrittsgeld erhoben.
Jährlich ist ein Beitrag zu zahlen, welcher in einer Rate vom Kassierer angefordert wird.
Ehrenmitglieder zahlen einen geringeren Beitrag.
Der Beitrag wird durch die ordentliche Jahreshauptversammlung festgesetzt.
§ 15
Kein Mitglied darf durch vereinsfremde Verwaltungsaufgaben oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstig werden.
§ 16
Stimm- und Wahlrecht
Jedes Mitglied mit Vollendung des 21. Lebensjahres hat volles Stimmrecht und aktives und
passives Wahlrecht. Dasselbe gilt auch für Ehrenmitglieder.
§ 17
Austritt
Der Austritt aus dem Verein hat ein Mitglied schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.
Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig und muß dem Verein
spätestens drei Monate vorher schriftlich erklärt werden. Das austretende Mitglied
bleibt zur Zahlung des Vereinsbeitrages bis zum Ablauf der Kündigungsfrist verpflichtet.
§ 18
Beim Austritt aus dem Verein hat ein Mitglied kein Anrecht auf einen Teil des Vereinsvermögens.
Es darf Ihm auch kein Anteil ausgezahlt werden.
Ausnahmen sind nur, wenn das betreffende Mitglied Geschäftsanteile oder Kapitalanteile
eingezahlt hat. In diesen Falle auch nur mit dem tatsächlichem Wert desselben.
§ 19
Ausschluß
Auf Antrag eines Mitgliedes kann der Vorstand ein Vereinsmitglied ausschließen, doch muß
der Auszuschließende vorher gehört werden.
Ausschließungsgründe sind:
- gröblicher Verstoß gegen den Zwecke und die Ziele des Vereins §2
- schwere Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins
- gröblicher Verstoß gegen Vereinszucht und Vereinskameradschaft
- unehrenhaftes Verhalten
- Nichtzahlung der Beiträge nach vorheriger schriftlicher Mahnung
Dem Ausgeschlossenem sind binnen drei Tagen die Gründe des Ausschlusses schriftlich
mitzuteilen.
Dem Ausgeschlossenem steht die Berufung an die Mitgliederversammlung offen. Die
Berufung ist binnen einer Frist von sieben Tagen beim 1. oder 2. Vorsitzenden des Vereins
einzureichen. Sollte der Ausgeschlossene diese Frist verstreichen lassen, so
gilt er als endgültig ausgeschlossen.
Die Mitgliederversammlung muß den Ausschluß aufheben oder bestätigen. Bestätigt
die Mitgliederversammlung den Ausschluss, so ist innerhalb des Vereins kein weiteres
Rechtsmittel gegeben.
Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher
Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe
von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand
erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis
auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
Vor Ablauf eines Jahres kann der Ausgeschlossene seinen Neueintritt nicht beantragen.
Auf Ausgeschlossene findet der §17 keine Anwendung.
4.Teil: Zweck und Satzungsänderung, Auflösung
§ 20
Änderung des Vereinszwecks
Eine Änderung des Vereinszweckes kann nur mit Zustimmung aller Stimmberechtigten
Mitglieder erfolgen.
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, sind alle Stimmberechtigten
Mitglieder mindestens 4 Wochen vorher schriftlich einzuladen.
Satzungsänderungen können nur mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden
Mitglieder in der Versammlung beschlossen werden.
Über Anträge zur Satzungsänderung kann nur abgestimmt werden, wenn sie 6Wochen vor der
Mitgliederversammlung schriftlich bei dem /der Vorsitzeden des Vereins eingegangen und in
der Einladung mitgeteilt worden ist.
Zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung aller
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Zustimmung der nicht erschienenen
Mitglieder muß schriftlich erfolgen.
§ 21
Auflösung
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke, fließt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die
Gemeinde Langwedel, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche
Zwecke zu verwenden hat.
5. Teil Geschäftsjahr, Bekanntmachungen
§ 22
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 23
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgericht
Walsrode Registerabteilung Achim in Kraft.
§ 24
Bekanntmachungen des Vereins finden an die Mitglieder durch schriftliche Benachrichtigung
statt.
§ 25
Inkrafttreten
Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins
am 08.10.2005 beschlossen worden.
Etelsen -Steinberg, den 19.09.2005